Asta Frankfurt gegen LHK





Sachverhalt*

Nachdem die politischen Unruhen an den Universitäten des Landes H in letzter Zeit wieder stark zugenommen haben, ergeht – mit den Stimmen der X-Partei – formell rechtmäßig eine Neufassung des Landeshochschulgesetzes (LHSG), mit dem ein § 100 a eingefügt wird, der wie folgt lautet:

„(1) 1Der Rektor bzw. Präsident der Universität wird ermächtigt, gegenüber den Studierenden, die durch ihr Verhalten die Ordnung der Universität erheblich stören, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ein solches Verhalten in Zukunft zu unterbinden. 2Zulässig ist auch die Freiheitsentziehung (Karzer) von einer Dauer bis zu acht Wochen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Verkündung dieses Gesetzes können auch Verhaltensweisen geahndet werden, die in der Vergangenheit die Universitätsordnung erheblich gestört haben.

(3) 1Gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 besteht die Möglichkeit des Einspruchs beim Großen Senat der Universität. 2Ein weitergehender Rechtsweg ist ausgeschlossen.“

Im Land B, in dem die Z-Partei die Regierung stellt, ist man besorgt über die Entwicklung in H. Die Landesregierung von B überlegt, ob es eine Möglichkeit gibt, die Gesetzesneufassung, an deren Verfassungsmäßigkeit unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel bestünden, vom BVerfG überprüfen zu lassen.

Der Ministerpräsident von H hält diese Absicht für „rechtlich absurd“, denn schließlich sei dieRegierung in B von der Neuregelung überhaupt nicht betroffen. Im Übrigen sei man von der Z- Partei ja auch auf Bundesebene gewohnt, dass sie „alle konstruktiven Vorstöße blockiere“. Aber dass sie nun versuche, das BVerfG für ihre Blockadezwecke einzuspannen, sei „wirklich eine Schande“.

Aufgabe:

Wie kann die Landesregierung von B gegen die Neufassung des Gesetzes vorgehen? Mit Aussicht auf Erfolg?



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Copyright

Dr. Philipp B. Donath, RA
Institut für Öffentliches Recht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht



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